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WOHNUNGSKAUF IN SPANIEN ÜBER EIN IN GIBRALTAR ANSÄSSIGES UNTERNEHMEN

Seit März 2021 ist Gibraltar nach spanischem Recht keine Steueroase mehr. Infolgedessen wurden die Steuerumgehungsbekämpfungsregeln nicht mehr angewendet, von denen die Sondersteuer auf Immobilien von nicht-residenten Unternehmen hervorzuheben ist (für weitere Informationen zu dieser Steuer klicken Sie bitte hier). Dennoch sieht das mit dem Vereinigten Königreich unterzeichnete Abkommen eine Reihe von Regeln vor, nach denen…

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INFORMATIVE DEKLARATION ÜBER INVESTITIONEN IN AUSLÄNDISCHE WERTPAPIERE

Modell D – 6 In Spanien residente Personen, die Inhaber von ausländischen, übertragbaren  Wertpapieren oder Wertpapieren bei ausländischen Instituten sind oder Inhaber von  ausländischen Investmentfonds oder Anlagegesellschaften,  müssen eine Erklärung über diese Werte abgeben. Diese Erklärung erfolgt über das Formular D-6. Die Erklärungen erfolgen jährlich und werden im Januar eines jeden Jahres an die Generaldirektion…

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Steuervorteile für den Kapitalabzug aus der Rentenvorsorge

Bekanntlich gibt es verschiedene Möglichkeiten von Rückkäufen bei der Altersvorsorge, und zwar die folgenden vier: in Form von Kapital, in Form von Einkünften, in gemischter Form oder in Form von Versicherungen. Pensionspläne werden wie Erwerbseinkommen besteuert. Nichtsdestotrotz kann unter Einhaltung einiger Voraussetzungen eine Steuerermässigung von 40% in Anspruch genommen werden. Jedoch ist diese Steuerermässigung nur…

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WOHNUNGSKAUF IN SPANIEN DURCH EINE VORSCHALTGESELLSCHAFT MIT SITZ IN EINER STEUEROASE

Es ist üblich, Häuser in Spanien über Briefkastenfirmen zu kaufen, die ihren Sitz in Steueroasen haben, um Steuern auf Übertragungen, Erbschaften und Schenkungen sowie Steuern auf Kapitalgewinne zu vermeiden. Um diese Praxis zu bestrafen, wurde die Sondersteuer auf Immobilien von nicht-residenten Firmen  genehmigt. Es handelt sich um eine eigenständige Steuer, die nichts mit der lokalen…

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VERPFLICHTUNG ZUR INFORMATIVEN DEKLARATION ÜBER IMMOBILIEN-INVESTITIONEN IM AUSLAND

Der Erwerb von Immobilien im Ausland durch eine in Spanien residente Person mit einem Gesamtbetrag ab 1.502.530,26 Euro oder eine Investition, die, unabhängig von ihrem Preis, in Ländern getätigt wird, die als Steueroasen gelten, müssen beim Investitionsregister des Wirtschaftsministeriums mit dem Formular D-7A deklariert werden. Diese Erklärung wird innerhalb eines Monats ab dem Investitionsdatum eingereicht.…

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VERPFLICHTUNG ZUR DEKLARATION VON INVESTITIONEN IN IMMOBILIEN IN SPANIEN

Wenn eine nicht-residente Person eine Immobilie in Spanien erwirbt, muss sie neben der Verpflichtung zur Erklärung der Vermögensübertragungs- und der Stempelsteuer und / oder der Mehrwertsteuer eine informative Deklaration dieser Investition beim  Investitionsregister des Wirtschaftsministeriums vorlegen, wenn der Gesamtbetrag 3.005.060,52 Euro übersteigt oder wenn die Investition, unabhängig von ihrer Höhe, aus Steueroasen stammt (Gibraltar gilt…

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