Der Erwerb von Immobilien im Ausland durch eine in Spanien residente Person mit einem Gesamtbetrag ab 1.502.530,26 Euro oder eine Investition, die, unabhängig von ihrem Preis, in Ländern getätigt wird, die als Steueroasen gelten, müssen beim Investitionsregister des Wirtschaftsministeriums mit dem Formular D-7A deklariert werden. Diese Erklärung wird innerhalb eines Monats ab dem Investitionsdatum eingereicht.

  • Wenn der spanische Investor Akontobeträge direkt an einen Bauträger für den Erwerb von im Bau befindlichen Gebäuden leistet, wird das Formular D-7A erst nach Erteilung der öffentlichen oder privaten Kaufurkunde vorgelegt.
  • Die Realisierung von Neubauten und deren Erweiterungen, Renovierungen und Verbesserungen an Immobilien, die Objekte spanischer Investitionen sind, werden mit Hilfe des Formulares D-7A an das Investitionsregister gemeldet. Diese Operationen müssen vom in Spanien residenten Eigentümer innerhalb eines Monats ab dem Datum, an dem seine Investition Teil seines Eigenkapitals wird, gemeldet werden.

Ebenso muss bei der vollständigen oder teilweisen Liquidierung einer Investition spanischer Herkunft in Immobilien im Ausland vom Eigentümer eine Liquidationserklärung mit  dem Vordruck D-7B eingereicht werden. Bei Eigentumsübertragungen zwischen Residenten muss die Investition vom Käufer mit dem Modell D-7A deklariert werden und seitens des Übertragenden mit dem Modell D-7B.

 

 

 

 

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