Wie wir bereits in einem anderen, vorherigen Artikel gesehen haben, wird anhand des D-6-Modells folgendes deklariert:

 

  1. Investitionen in Aktien ausländischer Gesellschaften, deren Kapital börsennotiert ist
  2. Investitionen in handelbare Wertpapiere, wie wandelbare oder nicht wandelbare Anleihen und Schuldverschreibungen, in Aktien, Schuldscheine oder ähnliche
  3. Investitionen in ordnungsgemäss gegründete ausländische, kollektive Investmentfonds mit öffentlicher und regelmässiger Preisverteilung
  4. Der Erwerb von Wertpapieren durch Gebietsansässige auf ausländischen Sekundärmärkten.

 

Das Modell D-6 wird seit seiner Genehmigung im Jahr 2001 auf einem Niveau gehalten, das mit den der Verwaltung zur Verfügung stehenden Mitteln überschaubar ist. In den letzten Jahren ist jedoch die Zahl der D-6-Modelle exponentiell gewachsen und erreichte im Jahr 2021 mehr als 54.000 Dokumente, wobei eine kleine Anzahl von Investoren mit grossen Investitionen in eine grosse Anzahl von Investoren mit sehr unbedeutenden Einzelinvestitionen überging. Aus diesem Grund ändert die Verordnung ICT/1408/2021 vom 14. Dezember den Paragraphen 47 vom 28. Mai 2001, welcher festlegt, dass die Inhaber von übertragbaren Wertpapieren eine Erklärung abgeben müssen, wenn die Einlage sich bei einem nicht gebietsansässigen Unternehmen befindet, und sie verpflichtet zu dieser jährlichen Erklärung über die Situation der Einlagen zum jeweils 31. Dezember eines jeden Jahres.

Ab dem 1. Januar 2022 besteht diese Verpflichtung zur Erklärung jedoch immer, wenn die Einlagen gleich oder höher als 10% des Gesamtkapitals oder der Stimmrechte darstellen oder wenn die Erklärung den Betrag von 1.501.530,27 € übersteigt.

 

Temple Cambria

 

Juan Antonio Rodríguez García, Partner, Templecambria Lawyers

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