Die spanische Gesetzgebung sah bis Januar 2022 strenge Strafen für die Nichteinreichung, die Einreichung mit fehlerhaften Angaben und die verspätete Einreichung für das Modell 720 vor.

Die Höhe dieser Strafen betrugen 5.000 Euro für jede unterlassene, unvollständige, ungenaue oder falsche Datenangabe bzw. Datensatz, mindestens jedoch 10.000 Euro, und jeweils 100 Euro für jede ausserhalb der Frist gemachten Datenangaben bzw. Datensätze, die verpflichtend vorgelegt werden mussten, mit einer Mindeststrafe von 1.500 Euro. Zusätzlich konnte das Finanzamt  den Wert der nicht deklarierten Vermögenswerte als Kapitalertrag erklären, auch wenn diese in einem bereits verjährten Steuerjahr erlangt wurden, und eine Strafzahlung von 150% auf diese Vermögenswerte verhängen.

Im Januar 2022 erklärte der Europäische Gerichtshof nach einem langen Prozess das für das Modell 720 erdachte Sanktionierungssystem  für ungültig und erklärte, dass sanktionierte Steuerzahler die bereits gezahlten Strafen zurückfordern können.

Am 11. März 2022 trat die Gesetzesreform in Kraft, die die bisherigen Sanktionen in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aufhob. Die Sanktionen für die Nichteinreichung, verspätete und fehlerhafte Einreichung des Modells 720 entsprechen jenen, die bereits für andere Steuermodelle gelten:

 

Im Fall von Selbstveranlagungen oder Steuererklärungen sieht das Gesetz folgende Sanktionen vor:

  • 200 Euro für jede Vermögensgruppe, die meldepflichtig war und das Modell 720 nicht eingereicht wurde.

 

  • 100 Euro für jede Vermögensgruppe, die meldepflichtig war und das Modell 720 ausserhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wurde.
  • Bei Einreichung von Selbsveranlagungen oder Steuererklärungen in unvollständiger oder ungenauer

Form oder mit falschen Angaben beläuft sich die Sanktion auf  eine fixe Geldstrafe von 150 Euro.

  • Wenn die Selbstveranlagungen oder Steuererklärungen oder andere Dokumente mit steuerrechtlicher Bedeutung auf anderem Wege als elektronisch, informatisiert oder telematisch eingereicht werden, insofern diese Form verpflichtend ist, besteht die Sanktion aus einer fixen Geldstrafe von 250 Euro.

 

  • Bei allgemein erforderlichen Erklärungen zur Erfüllung der Auskunftspflicht belaufen sich die Sanktionen wie folgt:
    • Pro natürlicher oder juristischer Person 20 Euro für jede Steuerangabe bzw. Datensatz, die in die Steuererklärung mit einem Mindestbetrag von 300 Euro und einem Höchstbetrag von 20.000 Euro hätten aufgenommen werden müssen.
    • Sollte die Steuererklärung ausserhalb der vorgesehenen Fristen und ohne vorherige Aufforderung der Steuerbehörde eingereicht werden, betragen die Strafe und die Mindest- und Höchstbeträge die Hälfte der im vorangegangenen Absatz beschriebenen Beträge.
    • Sollten die Steuererklärungen unvollständig, ungenau oder mit falschen Angaben eingereicht werden:
      • Bei Steuerdaten, die nicht in Geldbeträgen angegeben sind:
        • Die Sanktion beläuft sich auf eine fixe Geldstrafe in Höhe von 200 Euro für jede nicht angegebene, ungenaue oder falsche Angabe bzw. Datensatz für jede natürliche oder juristische Person.
        • Die Sanktion beträgt 100 Euro für jede Steuerangabe/Datensatz für jede natürliche oder juristische Person,  wenn die Steuererklärung auf andere Weise als elektronisch, informatisiert oder telematisch eingereicht wurde, insofern diese Form verpflichtend ist, mindestens jedoch 250 Euro.
      • Bei Steuerdaten, die in Geldbeträgen angegeben sind:
        • Die Sanktion besteht aus einer fixen, proportionalen Strafe von bis zu 2 Prozent auf den nicht bzw. inkorrekt deklarierten Betrag mit einer Mindeststrafe von 500 Euro.
        • Wenn der nicht bzw. falsch deklarierte Betrag einen Prozentsatz von mehr als 10, 25, 50 o 75 Prozent der zu deklarierenden Operationen beträgt, so besteht die Sanktion aus einer proportionalen Geldstrafe von 0,5, 1, 1,5 oder 2 Prozent des jeweils nicht oder falsch deklarierten Betrages. Sollte der Prozentsatz unter 10 Prozent liegen, fällt eine fixe Geldstrafe von 500 Euro an.
        • Die Sanktion beträgt 1 Prozent der deklarierten Beträge, die auf andere Weise als elektronisch, informatisiert und telematisch angegeben werden, insofern  diese Form verpflichtend ist, mit einer Mindeststrafe von  250 Euro.

 

Die Steuerbehörde muss bestimmen, ob es sich beim Modell 720 im Sinne der Sanktionen um eine Selbstveranlagung, Steuererklärung oder Erklärung zur Erfüllung der allgemeinen Auskunftspflicht handelt.  Danach werden die Sanktionen in der einen oder anderen Grössenordnung ausfallen.

Die dargelegten Sanktionen sind nicht nur für jedes eingereichte Modell 720 einforderbar, sondern unabhängig für jede der drei  Informationspflichten,  die im Modell 720 vorhanden sind, das heisst für  jede meldepflichtige Vermögensgruppe: Bankkonten, Investitionen und Immobilien, unabhängig, ob diese im selben Formular angegeben werden.

 

Álvaro Morales Sousa, Partner, TempleCambria Lawyers

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