Personen, die einen Gewinn aus der Veräußerung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes erzielen, können von der Einkommensteuer befreit werden, wenn die verkaufende Person das 65. Lebensjahr vollendet hat oder der erzielte Betrag in einen neuen Hauptwohnsitz reinvestiert wird.
Dafür müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Hauptwohnsitz
a)  Die Wohnung, die der Steuerpflichtige verkauft, muss als Hauptwohnsitz gelten, und zwar für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren.
b)  Ebenso muss die neu erworbene Immobilie der Hauptwohnsitz sein. Dazu muss sie innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs bezogen werden und für einen Zeitraum von 3 Jahren Hauptwohnsitz sein.

2. Reinvestition
a)  Die Frist für die Reinvestition in einen neuen Hauptwohnsitz beträgt zwei Jahre ab Verkaufsdatum der Immobilie bzw. ab Kaufdatum einer neuen Immobilie, das heisst dass die Berechnung der Wiederanlagefrist zukünftig oder rückwirkend erfolgt. Es ist möglich, eine neue Immobilie zu erwerben und die alte Immobilie innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Kaufs der neuen Immobilie zu veräussern. Auch ist es möglich, eine Immobilie zu verkaufen und innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Verkaufs in eine neue Immobilie zu reinvestieren. b)  Die Wiederanlage des erzielten Verkaufspreises muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Sollte sich eine neue Immobilie noch im Bau befinden, muss die Reinvestition innerhalb von zwei Jahren erfolgen; dies bedeutet jedoch nicht, dass der Bau innerhalb dieser Frist abgeschlossen oder der Kaufvertrag unterzeichnet wurde. Allerdings muss die neue Immobilie innerhalb von 12 Monaten bezogen werden, um als Hauptwohnsitz zu gelten.
c)  Der Reinvestitionsbetrag ist der erzielte Verkaufpreis für eine Immobilie abzüglich der Kosten, wie z.B. Vermögenszuwachssteuer („Plusvalía“), Maklerprovisionen, Notarkosten sowie ggfls. ausstehende Beträge von Hypothekendarlehen .
d)  Der zu Reinvestitionsbetrag ist der erzielte Verkaufpreis für eine Immobilie, dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser Geldbetrag reinvestiert werden muss. Die Wiederanlage des erzielten Verkaufsbetrages kann auch in selber Höhe mittels Fianzierung erfolgen.
e)  Bei teilweiser Wiederanlage des erzielten Verkaufpreises einer Immobilie erfolgt die Freistellung von Kapitalerträgen im gleichen Verhältnis.